Ausgeschlossen werden Handschriften in den folgenden Fällen:
• Es liegen Irrtümer oder Verwechslungen im Bereich der Handschriftenzuordnung vor (falsche Signaturen, doppelte Aufnahme in BStK, Leimabdruck bei gemeinsamer Lagerung von Handschriften etc.).
• Sprachstand: Die Glossen sind zweifelsfrei nicht mehr dem Althochdeutschen oder Altsächsischen zuzuordnen und stehen auch nicht in der Tradition althochdeutscher/altsächsischer Glossarüberlieferung (vgl. zB. ehem. BStK-Nr. 357).
• Mundart: Die Glossen sind zweifelsfrei keiner althochdeutschen oder altsächsischen Mundart zuzuordnen (beispielsweise ehem. BStK 248, die nur altenglische Glossen enthält).
• Art der Eintragung: Ausgeschlossen werden Handschriften, die ausschließlich volkssprachige Eintragungen enthalten, bei denen es sich zweifelsfrei nicht um Glossen handelt (beispielsweise ahd. Personennamen). Nicht ausgeschlossen werden dagegen Phänomene aus den Grenzbereichen der Glossographie (Federproben, isolierte Worteinträge, Wörter im Kontext etc.), da eine exakte Grenzziehung hier oft nicht möglich ist und die Erfassung des Wortmaterials erstrebenswert scheint.